Gesetze / Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz

16. RAG

Art 1 § 10

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%2016/1-10#abs-1 (1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,094 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%2016/1-10#abs-2 (2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1974 zu zahlende Betrag mit 1,094 zu vervielfältigen ist.

Art 1 § 9 Art 1 § 11